Gültige Dienstleistungsbestimmungen (GDB)
- Geltungsbereich
- Die vorliegenden Gültigen Dienstleistungsbestimmungen („GDB“) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern der Landbörse AG (nachfolgend die „Vertragspartner“) und der Landbörse AG, Steinerstraße 24, 9052 Niederteufen (nachfolgend „Landbörse“), insbesondere mit Benutzern, Anbietern bzw. Verkäufern sowie Interessenten bzw. Käufern auf der von Landbörse betriebenen Online-Plattform (www.landboerse.ch) (nachfolgend „Plattform“).
- Vertragspartner können nur handlungsfähige Personen sein.
- Diese GDB gelten subsidiär zu allfälligen zwischen einem Vertragspartner und Landbörse bestehenden schriftlichen Verträgen und soweit diese keine entsprechende Regelung vorsehen.
- Diese GDB gehen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner vor.
- Leistungsbeschreibung
- Landbörse betreibt eine Plattform, auf welcher sie den Vertragspartnern ermöglicht, Grundstücke anonymisiert für einen bestimmten Zeitraum zum Verkauf freizuschalten. Landbörse bietet auch eigene Liegenschaften an. Zugleich ermöglicht Landbörse den Vertragspartnern das Bieten auf freigeschaltete Immobilen über die Plattform (nachfolgend „Auktion“). Die Gebote gehen bei Landbörse ein, ohne beim entsprechenden Inserat auf der Plattform angezeigt zu werden. Durch die Registrierung auf der Plattform stimmt der Nutzer den vorliegenden GDB zu.
- Landbörse stellt die technische Plattform für die Auktion zur Verfügung. Mit Freischaltung eines Inserats hat der Vertragspartner eine Inseratsgebühr je nach Laufzeit und Ausprägung zu bezahlen, welche in der Preistabelle ersichtlich ist. Die Grundstücke werden nach Eingang der Inseratsgebühren und erfolgter Legitimationsprüfung (siehe Ziff. 2.8) auf der Plattform freigeschaltet. Die Auktionsdauer beginnt zum Zeitpunkt der Freischaltung und wird mittels rückwärtslaufender Uhr gekennzeichnet.
- Die Abänderung einer Auktion ist ab Publikation auf der Plattform nicht mehr möglich. Zudem kann eine freigeschaltete Auktion durch den Anbieter nur noch gegen eine Gebühr von CHF 500.00 zurückgezogen werden. Die bereits geleistete Inseratsgebühr wird nicht zurückerstattet.
- Die freigeschalteten Informationen über die angebotenen Grundstücke stammen ausschließlich vom Verkäufer. Landbörse nimmt einzig die Anonymisierung des Grundbuchauszuges vor, sofern der Vertragspartner nicht selbst bereits ein anonymisiertes Exemplar davon bereitgestellt hat. Teilt der Verkäufer seine Kontaktdaten bewusst mit, ist Landbörse nicht verpflichtet, eine Anonymisierung vorzunehmen. Der Vertragspartner legt nach seinem Ermessen den Mindestverkaufspreis bei der Erfassung seines Angebots fest.
- Der Zuschlag erfolgt nach Ablauf der Auktionsdauer an den Höchstbietenden. Sollten zwei Interessenten den gleichen Preis bieten, erfolgt der Zuschlag nach Eingang des Angebots (das zeitlich frühere Angebot erhält den Zuschlag). Der Zuschlagspreis entspricht dem zweithöchsten Gebot zzgl. CHF 10'000.00 als Bieterschritt. Ist das Höchstgebot tiefer als das zweithöchste Gebot zzgl. CHF 10'000.00, entspricht das Höchstgebot dem Preis. Jedes Gebot eines Interessenten ist für diesen verbindlich.
- Kommt es zu einem Zuschlag, wird wie folgt vorgegangen:
- Der Verkäufer und der Höchstbietende zahlen Landbörse je eine Zuführungsprovision von 1.5 % auf den Mindestverkaufspreis (Doppelmäkelei).
- Der Verkäufer und der Höchstbietende zahlen Landbörse zusätzlich je eine Zuführungsprovision von 1.5 % auf die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis und dem Mindestverkaufspreis.
- Landbörse teilt dem Verkäufer die zur Kontaktherstellung notwendigen Informationen über den Höchstbietenden und dem Höchstbietenden die zur Kontaktherstellung notwendigen Informationen über den Verkäufer mit und gibt den Zuschlagspreis bekannt (siehe Ziff. 2.5).
- Während einer laufenden Auktion werden keinerlei Angaben (insbesondere Vertragspartner, Anzahl und Höhe der Angebote) gemacht. Am auf die Auktion folgenden Verkaufsprozess ist Landbörse nicht beteiligt. Landbörse gibt einzig die gegenseitigen zur Kontaktherstellung notwendigen Informationen sowie den Preis bekannt.
- Landbörse prüft einzig, ob der Verkäufer zum Verkauf der entsprechenden Grundstücke und der Käufer zur Abgabe eines verbindlichen Gebots legitimiert ist (mittels Grundbuchauszug und amtlichen Ausweis) (sogenannte Legitimationsprüfung).
- Durch die Bezahlung der Zuführungsprovisionen gemäß Ziff. 2.6.1 kommen der Verkäufer und der Bieter über die Abwicklung der Auktion überein. Bestünden seitens Verkäufer oder Bieter Bedenken, bevor die Zahlung an Landbörse geleistet wird, kann über die Nummer +41 71 223 33 00 umgehend Kontakt mit Landbörse aufgenommen werden.
- Über den Zeitpunkt der Informierung der bei der Auktion unterlegenen Interessenten entscheidet Landbörse. Als Längstes werden die unterlegenen Interessenten nach dem Eingang beider Zuführungsprovisionen über ihr nicht erfolgreiches Angebot informiert.
- Der Verkäufer erlaubt es Landbörse, die angebotenen Grundstücke geeignet zu bewerben. Es ist keine separate Einwilligung für die Bewerbung und insbesondere das Aufstellen der Werbetafeln erforderlich. Die Vertragspartner erlauben es Landbörse, erfolgreiche Auktionen anonymisiert und ohne Nennung des erzielten Verkaufspreises für Werbezwecke zu verwenden.
- Vertragsschluss
- Die Nutzung der Plattform setzt eine Registrierung voraus und ist nur handlungsfähigen Personen erlaubt.
- Die Registrierung auf der Plattform ist ein Angebot seitens der Vertragspartner auf Abschluss eines Plattformnutzungsvertrags. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Angaben wahrheitsgetreu und inhaltlich richtig auszufüllen.
- Der Vertragspartner ist für sämtliche unter seiner Registrierung erfolgten Auktionen und daraus resultierende Gebühren verantwortlich. Kommt es zu einem Missbrauch, ist der Vertragspartner verpflichtet, Landbörse umgehend zu informieren, um einen Schaden weitestgehend zu verhindern.
- Sofortige Vertragsauflösung
- Landbörse hat das Recht, jede Vertragsbeziehung bei vertragswidrigem, widerrechtlichem oder sittenwidrigem Verhalten des Vertragspartners (einschließlich einer derartigen Benützung oder Verwendung der Plattform) per sofort und ohne vorangehende Mahnung aufzulösen und ihr Leistungsangebot gegenüber dem Vertragspartner ohne Entschädigungsfolgen per sofort einzustellen.
- Ein vom Vertragspartner für eine bestimmte Laufzeit im Voraus bezahlter Preis verfällt. Entsprechend steht dem Vertragspartner kein Rückforderungsrecht zu.
- Die Geltendmachung weitergehenden Schadens durch Landbörse bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Umgehung der Landbörse
- Die in Ziff. 2.6 aufgeführten Zuführungsprovisionen sind auch geschuldet, wenn durch die Landbörse vermittelte Verkäufer und Bieter innerhalb von längstens einem Jahr nach Beendigung der Auktion über das inserierte Grundstück einen Kaufvertrag abschließen (Umgehung). Eine Umgehung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Höchstbietende von der Auktion zurücktritt und er oder mit ihm verbundene Parteien oder nahestehende Personen anschließend das Auktionsgrundstück erwerben.
- Landbörse übernimmt keine Haftung für Schäden, welche sich aus einer Umgehung auf andere Vertragspartner auswirken. Insbesondere Ertragsausfall, Finanzierungskosten oder Arbeitsaufwendungen jeglicher Art.
- Zahlungsfristen und -ablauf
- Die Zahlungsfrist für die Zuführungsprovision gemäß Ziff. 2.6 beträgt sieben Wochentage.
- Wird diese Frist vom Verkäufer nicht eingehalten, hat Landbörse das Recht, die Auktion nicht abzuschließen und die Bieter hierüber zu informieren. Die Bestimmungen gemäß Ziff. 5 haben weiterhin Gültigkeit.
- Wird die Zahlungsfrist für die Zuführungsprovision vom Höchstbietenden nicht eingehalten, wird das Gebot als für Landbörse nicht mehr bindend betrachtet, außer es besteht eine anders lautende Abmachung. Landbörse kann den Zuschlag an den nächsthöheren Bieter erteilen. Der ursprüngliche Höchstbietende schuldet der Landbörse eine Aufwandsgebühr von CHF 500.00. Landbörse behält sich ausdrücklich vor, weiteren Schadenersatz vom ursprünglichen Höchstbietenden einzufordern.
- Hat der Verkäufer bei einer erfolgreichen Auktion die Zuführungsprovision gemäß Ziff. 2.6 bereits bezahlt und unterlässt der Höchstbietende diese Zahlung, erhält er seine bereits bezahlte Zuführungsprovision zurück, sofern kein anderer Kaufinteressent (siehe Ziff. 6.3) vermittelt wird.
- Ausschluss von Gewährleistung, Garantie und Haftung; Verletzung von Gewährleistungen
- Die Haftung von Landbörse, ihrer Organe, Mitarbeitenden und Hilfspersonen gegenüber dem Vertragspartner ist soweit gesetzlich zulässig beschränkt bzw. ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von Landbörse, ihrer Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen, in welchem Fall jegliche Haftung von Landbörse, ihrer Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen ausgeschlossen ist.
- Weder Landbörse noch deren Organe, Mitarbeitende und Hilfspersonen haften dem Vertragspartner für mittelbare und indirekte Schäden oder Verluste (wie z.B. entgangener Gewinn), Folgeschäden (inkl. Mangelfolgeschäden) oder Ansprüche Dritter. Insbesondere übernimmt Landbörse keine Haftung beim Rücktritt einer Partei vor Beurkundung des Grundstückkaufs oder bei einer Umgehung gemäß Ziff. 5 bzw. wenn eine Zuführungsprovision gem. Ziff. 2.6 ausbleibt.
- Sofern dies nicht im Vertrag zwischen dem Vertragspartner und Landbörse ausdrücklich anders geregelt ist, übernimmt Landbörse keinerlei Gewähr. Insbesondere übernimmt Landbörse keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen des Anbieters über ein Grundstück sowie über die Angaben zu den Vertragspartnern. Landbörse nimmt keine Bonitätsprüfung bei Bietern vor.
- Landbörse übernimmt keine Haftung für Schäden, welche den Vertragspartnern aufgrund von Cyberangriffen oder sonstigen gesetzeswidrigen Vorgängen, wie beispielsweise Betrug, entstehen.
- Lex Koller
- Es liegt in der Verantwortung der Vertragsparteien, dass sie nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR. 211.412.41) (nachfolgend „BewG“) ein auf der Plattform angebotenes Grundstück erwerben dürfen (Selbstdeklaration).
- Stellt sich im Anschluss an die gegenseitige Bekanntgabe der Daten (siehe Ziff. 2.6) heraus, dass es dem Höchstbietenden nach BewG nicht erlaubt ist, das entsprechende Grundstück zu erwerben, gibt Landbörse dem Verkäufer die zur Kontaktherstellung notwendigen Informationen des nächst Höchstbietenden bekannt, nachdem dieser die Zuführungsprovision (Ziff. 2.6) bezahlt hat. Sollte auch diesem nächst Höchstbietende nach dem BewG untersagt sein, das entsprechende Grundstück zu erwerben, kommt der übernächst Höchstbietende zum Zuge usw.
- Die bereits bezahlte Zuführungsprovision durch den Höchstbietenden bzw. nächst Höchstbietenden usw. wird diesen nicht zurückerstattet.
- Sollte nach dem Vorgehen nach Ziff. 8.2 kein Käufer gefunden werden, wird dem Verkäufer die bereits bezahlte Zuführungsprovision zurückerstattet.
- Kommunikation
- Nachrichten zwischen dem Vertragspartner und Landbörse können per Brief, per
E-Mail oder per Telefon (inkl. Videotelefonie und verwandte elektronische Kommunikationswege) an die letzte dem Sender bekannte Adresse ausgetauscht werden. - Der Sender trägt das Empfangsrisiko.
- Der Vertragspartner erkennt an, dass bei Landbörse eingehende E-Mails als von derjenigen Person verfasst gelten, die der angezeigten E-Mail-Adresse zuzuordnen ist, ungeachtet dessen, ob die E-Mail tatsächlich von dieser Person versandt wurde oder inhaltlich unverändert bei Landbörse eingegangen ist. Landbörse darf bei der Übermittlung von Anweisungen und Erklärungen durch den Vertragspartner via E-Mail davon ausgehen, dass die handelnde Person zur Abgabe von solchen Anweisungen und Erklärungen befugt ist.
- Änderungen der Adressen sind der jeweils anderen Partei umgehend an die letzte bekannte Adresse mitzuteilen.
- Landbörse hat das Recht, Telefongespräche, die mit dem Vertragspartner geführt werden, auf Tonträger aufzuzeichnen und für Schulungszwecke, zur Kundenpflege, zur Dokumentation der Geschäftsbeziehung und als Beweismittel zu verwenden. Der Vertragspartner erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
- Der Vertragspartner kann neben seinem Inserat auf Landbörse sein Angebot auf anderen Portalen publizieren. Es besteht zwischen Landbörse und dem Nutzer kein Exklusivrecht.
- Nachrichten zwischen dem Vertragspartner und Landbörse können per Brief, per
- Verrechnungsverbot
- Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber Landbörse mit Forderungen der Landbörse ihm gegenüber zu verrechnen.
- Abtretungs- und Übertragungsverbot
- Der Vertragspartner darf weder seine Forderungen oder seine Pflichten gegenüber Landbörse noch seine gesamte rechtliche Beziehung mit Landbörse, auf welche Art und Weise auch immer, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von Landbörse an Dritte übertragen. Vorbehalten bleiben gesetzlich zwingende Übertragungen wie bspw. nach Güter- oder Erbrecht.
- Datenschutz
- Landbörse gewährleistet, dass sämtliche Daten unter Einhaltung des schweizerischen Datenschutzrechts bearbeitet werden. Es werden nur Daten gespeichert, welche für die Rechnungsstellung und die Ausführung der Aufträge notwendig sind. Eine Weitergabe an Partner ist nur im Rahmen der Auftragsausführung erlaubt. Dritten werden Daten nur weitergeben, sofern der Vertragspartner dafür seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Der Umgang mit Daten durch Landbörse wird in der Datenschutzerklärung von Landbörse geregelt.
- Landbörse ist berechtigt, die Namen und die Aufträge seiner Vertragspartner im Rahmen einer Referenzliste in beliebiger Form zu veröffentlichen, sofern der Vertragspartner dem nicht ausdrücklich widerspricht. Des Weiteren kann Landbörse die Daten für interne Werbezwecke nutzen.
- Bei säumigen Vertragspartnern ist Landbörse nicht mehr an den Datenschutz gebunden und kann Daten von Vertragspartner an Drittfirmen, z.B. an Inkassounternehmen oder Partnerfirmen, weitergeben.
- Um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, erfolgt die Übertragung verschlüsselt per SSL (Secure Socket Layer). Das bedeutet, dass die persönlichen Daten bei der Registrierung, der Benutzername und das Passwort beim Anmeldevorgang sowie die Bestell- und Bezahlinformationen verschlüsselt im Internet übertragen werden. Die Verschlüsselung ist erkennbar durch den Zusatz „https://“ in der Adresszeile.
- Änderungen, Ergänzungen
- Landbörse kann diese GDB jederzeit und ohne vorangehende Ankündigung ganz oder in Teilen ändern, ergänzen oder ersetzen. Die geänderten, ergänzten oder neugefassten GDB werden wiederum auf der Plattform veröffentlicht. Die Vertragspartner werden zudem von Landbörse in geeigneter Form über die geänderten GDB informiert. Sofern der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Information der Änderung widerspricht, wird das Einverständnis mit den neuen GDB angenommen.
- Änderungen und Ergänzungen von schriftlichen Verträgen zwischen einem Vertragspartner und Landbörse (außerhalb der GDB) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der beiderseitigen Unterzeichnung. Dies gilt gleichermaßen für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis und die beiderseitige Unterzeichnung.
- Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser GDB oder eines zwischen dem Vertragspartner und Landbörse abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich der Vertragspartner und Landbörse, als Ersatz für die unwirksame Bestimmung eine Bestimmung zu formulieren, die wirtschaftlich dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommt.
- Lücken sind analog zu füllen.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern und Landbörse ist ausschließlich Schweizer Recht unter Ausschluss von Kollisionsrechten (wie dem Schweizer Internationalen Privatrecht) und internationalem Recht (insbesondere anwendbare Staatsverträge) anwendbar.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und Landbörse ist der Sitz von Landbörse. Landbörse ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner wahlweise bei den Behörden und Gerichten an seinem Sitz/Wohnsitz zu belangen.
- Für Vertragspartner mit Sitz bzw. Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Schweiz ist der Sitz von Landbörse Spezialdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG.
Niederteufen, 10. Januar 2020